Auf jeden Fall müssen Unternehmen einen Datenschützer bestellen, wenn (Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO und § 38 Absatz 1 BDSG n.F.):
- in Ihrem Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder
- die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens die umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht oder
- die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens die umfangreiche Verarbeitung von besonders schützenswerten Kategorien von Daten umfasst oder
- Verarbeitungen stattfinden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 EU-DSGVO unterliegen.
Daneben sind auch alle Behörden oder öffentlichen Stellen zur Bestellung eines DSB unabhängig von den o.g. Punkten verpflichtet.